Zumal das neue Recht gemäss den nachfolgenden Ausführungen in den Erwägungen 3. b) und 4. b) für die Beschwerdeführenden nicht milder ist, kommt im vorliegenden Fall das alte Gemeindebaureglement der Gemeinde Köniz vom 7. März 1993 (aGBR) zur Anwendung. Die Gemeinde Köniz hatte zum massgeblichen Zeitpunkt die baurechtliche Grundordnung noch nicht an die Bestimmungen der BMBV4 angepasst, weswegen vorliegend ebenso die bisherigen aArt. 93 ff. BauV5 anwendbar sind (Art. 34 Abs. 2 BMBV). 3. Ausnahmebewilligung für die Bauten im Grenzabstand