5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Sowohl die Anzeigerin als auch die Einsprechenden haben innert der ihnen angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet. Die Gemeinde Köniz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen