Subeventualiter seien nur die Ziffern 9.2 und 9.3 betreffend die Wiederherstellung im angefochtenen Entscheid aufzuheben und es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Subsubeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Akten zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen.