1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des sich an einer Hanglage befindenden Grundstücks Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________. An der Ostfassade des darauf stehenden Wohnhauses haben sie einen vom Erdgeschoss aus ebenerdig begehbaren Balkon in den Hang errichtet. Unterhalb dieses Balkons befindet sich ein halboffener Aufenthaltsbereich. Bei der Stützmauer im hinteren Teil des Aufenthaltsbereichs haben die Beschwerdeführenden einen Pizzaofen ins Mauerwerk und den dahinterliegenden Grund eingebaut, dessen Kamin durch den darüberliegenden Balkon führt. Seitlich wird der Aufenthaltsbereich mit einer Natursteinstützmauer abgeschlossen.