c) Die Beschwerdegegnerschaft führt in ihren Schlussbemerkungen vom 6. März 2024 aus, nach Ansicht der Vorinstanz sei die Baugesetzgebung richtig angewendet worden und es handle sich um kein prägendes Element und Merkmal der Gemeinde Mattstetten. Die Vorinstanz gehe folglich selbst davon aus, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspreche und stelle auch den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 11. September 2023 sei zu bestätigen. Es bestehe daher kein Raum für Auflagen.