Die Vorinstanz hat die Bewilligung für die Sichtschutzwand zu Recht erteilt, die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Rüge nicht durch. 4. Auflage Begrünung der Sichtschutzwand a) Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter, es sei eine Auflage zur Baubewilligung vom 11. September 2023 anzuordnen, die Sichtschutzwand beidseitig zu begrünen. b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2023 aus, die subeventualiter beantragte Auflage zum Bauentscheid vom 11. September 2023 der beidseitigen Begrünung der Sichtschutzwand könne mit Sicht auf Art. 22 GBR aufgenommen werden.