Die Sichtschutzwand ist weder vom P.________weg noch von der K.________strasse einsehbar. Auch vom L.________weg her ist aufgrund der Hecke das Baugrundstück nicht sichtbar. Das Ortsbild wird durch die geplante Sichtschutzwand nicht beeinträchtigt und diese ist auch der guten Gesamtwirkung nicht abträglich. Da sich die Parzelle nicht im Dorfschutzgebiet und auch in keinem Ortsbildschutzgebiet befindet, sind weitere Abklärungen nicht notwendig. Die Beurteilung erfolgt aufgrund der vorhandenen Unterlagen und ein Augenschein würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Antrag auf die Durchführung eines Augenscheins wird abgewiesen.