Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.8 Das Baureglement der Gemeinde Mattstetten enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Art. 16 Gestaltungsgrundsatz Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Proportionen und ihrer Einzelheiten eine gute Gesamtwirkung in Ortsbild und Landschaft ergibt.