Die geplante Höhe übersteigt die gemäss Art. 79k EG ZGB gestattete Höhe von 1.20 m von Einfriedungen auf der Parzellengrenze um 0.60 m. Die geplante Sichtschutzwand wird um 0.60 m von der Parzellengrenze abgerückt geplant und hält somit die für Einfriedungen geforderten Masse ein.