Nicht jeder Verweis auf das Nachbarrecht des EG ZGB bedeutet, dass diese Bestimmungen damit zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden. Dies gilt nur, soweit die Gemeinde die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften explizit als öffentlich-rechtliche Vorschriften verstanden haben will.5 Vorliegend übernimmt das GBR die Bestimmungen des EG ZGB nicht. Die Gemeinde Mattstetten hat Art. 79 ff. EG ZGB somit nicht als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften übernommen.