e) Im Baureglement der Gemeinde Mattstetten ist die Höhe von Einfriedungen nicht geregelt. In der als «Lesehilfe» betitelten Einführung in das GBR wird neben der Marginalie «Übergeordnetes Recht» Folgendes ausgeführt: «Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes.»