Sie bringen weiter vor, weder dem Baugesuch noch der Baubewilligung sei irgendetwas hinsichtlich einer Begrünung, Spalierobst oder sonstiger Gartengestaltung zu entnehmen. Das bewilligte Bauvorhaben sei eine nackte Sichtschutzwand. Auch wenn diese einseitig begrünt würde, müssten die Beschwerdeführenden sowie jeder Spaziergänger auf eine nackte, sterile Sichtschutzwand schauen, welche sich nicht in die bestehende Gestaltung einfüge und als Fremdkörper wahrgenommen würde. Die Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein zur besseren Beurteilung der tatsächlichen Situation vor Ort.