Weiter führen sie aus, der ländliche Charakter der Gemeinde Mattstetten werde von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestritten und somit anerkannt. Sie würden lediglich geltend machen, es ergebe sich kein einheitliches Bild, was dem ländlichen Charakter jedoch nicht widerspreche. Es müsse nicht jedes Gebäude und dessen Einfriedung identisch gestaltet sein, damit sich ein ländlicher Charakter daraus ergebe. Das Baugrundstück liege zwar nicht im Dorfperimeter, jedoch nur ca. 38.00 m davon entfernt.