d) In ihren Schlussbemerkungen vom 5. März 2024 bringen die Beschwerdeführenden vor, die grundsätzlich nicht unerwünschte Trennung der beiden Grundstücke und Gärten solle gewisse öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllen, was hier nicht der Fall sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei ein Kompromiss vorgeschlagen worden, welcher den Anforderungen der Baugesetzgebung genügt hätte, nicht so wie das streitgegenständliche Vorhaben, welches die Beschwerdegegnerschaft durchboxen wolle. Weiter führen sie aus, der ländliche Charakter der Gemeinde Mattstetten werde von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestritten und somit anerkannt.