c) Die Vorinstanz gibt an, das Bauvorhaben befinde sich weder im Dorfbildschutzperimeter noch in der Landwirtschaftszone. Die Baugesetzgebung sei richtig angewendet worden. Die Sichtschutzwand sei kein prägendes Element und Merkmal der Gemeinde Mattstetten. Ein prägendes Element sei der Dorfbrunnen. In der Gemeinde gebe es bereits weitere Sichtschutzwände, am L.________weg und am M.________weg sogar zur Strasse hin. 5/10 BVD 110/2023/164