Die Anforderungen von Art. 16 und 17 GBR seien eingehalten und das Bauvorhaben sei zu Recht bewilligt worden. Zudem wüssten die Beschwerdeführenden Bescheid, dass die Beschwerdegegnerschaft beabsichtige, an der Sichtschutzwand Spalierobst zu pflanzen. Von einer kahlen und trostlosen Sichtschutzwand könne nicht gesprochen werden.