Diese Vielfalt erkläre sich unter anderem auch dadurch, dass das GBR der Gemeinde Mattstetten einzig für das Dorfschutzgebiet spezifische Bestimmungen für Zäune vorsehe. Das streitgegenständliche Bauvorhaben liege aber gemäss Zonenplan nicht im Dorfschutzgebiet, so dass das Bauvorhaben nicht den Bestimmungen des Dorfschutzgebiets unterliege. Das Bauvorhaben füge sich aufgrund der Ausgestaltung, der Lage und in Anbetracht des uneinheitlichen Bildes der Gemeinde gut in die Umgebung ein. In baurechtlicher Hinsicht sei einzig die Wirkung des Bauvorhabens im öffentlichen Raum und nicht die private Aussicht und/oder das private Ästhetikempfinden massgebend. Die Anforderungen von Art.