Jedoch sei eine Begrünung besser als gar nichts. Auch wenn die Parzelle der Beschwerdegegnerschaft ausserhalb der Dorfschutzzone liege, könnten die dort geltenden Vorschriften hinsichtlich Aussenraumgestaltung trotzdem als Orientierungshilfe zur Beurteilung des vorliegenden Projekts herangezogen werden, insbesondere da die Dorfschutzzone nur gerade eine Parzelle weiter südlich von der Bauparzelle beginne. In der Dorfschutzzone solle die Gestaltung des Aussenraumes und der Bepflanzung dem ländlichen Ortsbild entsprechen und Vorgärten resp. Bauerngärten sowie ihre traditionellen Einfassungen seien zu erhalten und entsprechend in die Umgebung zu integrieren.