Die Beschwerdeführenden argumentieren, in der Gemeinde Mattstetten und in der näheren Umgebung seien der ländliche Charakter mit zahlreichen Bauernhäusern und die zugehörigen, üppig begrünten Bauerngärten prägende Elemente und Merkmale, wie sie gemäss GBR4 gefordert seien. Einfriedungen in ländlichen Gebieten seien, falls überhaupt notwendig, gestalterisch in die Landschaft einzupassen. Dabei seien einzelne Pflanzen und Büsche als Sichtschutz gegenüber Nachbarparzellen zu bevorzugen. Die Einfriedung sollte eher mit Gehölzen erfolgen. Die Beschwerdeführenden würden grundsätzlich die Erstellung eines Sichtschutzes auf resp. an der Grenze der beiden Parzellen begrüssen.