a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, auch wenn es vorliegend nur um ein eher kleines Bauvorhaben gehe, seien die Beurteilungskriterien für die Gestaltung trotzdem zu berücksichtigen. Die Baubewilligungsbehörde habe die Prüfung der guten Gesamtwirkung unterlassen und damit die Baugesetzgebung fehlerhaft angewendet. Schon aus diesem Grund sei die Baubewilligung aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen resp. die Akten zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen.