Zwar wurde der Bauentscheid der Vorinstanz als «Ordentliche Baubewilligung» betitelt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz nach der Einreichung des Baugesuchs am 3. Juli 2023 eine «Mitteilung an den Nachbarn» gemäss Art. 27 Abs. 1 BewD an die Beschwerdeführenden und an eine weitere Nachbarin versendet resp. überreicht hat. Das gewählte Verfahren entspricht dem Verfahren der kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung. Die Aufhebung des Bauentscheids wegen eines falschen Titels wäre ein formalistischer Leerlauf, wovon im Sinne der Prozessökonomie abzusehen ist. 3. Ästhetik