e) Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt die Erstellung eines Sichtschutzes entlang der Parzellengrenze zur Nachbarparzelle der Beschwerdeführenden. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BewD nennt explizit Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen als Bauvorhaben, welche im Verfahren der kleinen Baubewilligung beurteilt werden könne. Ein Sichtschutz an der Parzellengrenze ist vergleichbar mit einer Einfriedung. Die Bauparzelle liegt in der Einfamilienhauszone E1 und nicht im Ortsbildschutzgebiet. Die Parzelle grenzt auch nicht direkt an die Dorfzone, welche auch Ortsbildschutzzone ist. Anderweitige wesentliche öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich.