Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Das vereinfachte Verfahren ohne Veröffentlichung kann insbesondere dann zum Zug kommen, wenn das Bauvorhaben nur die Nachbarinnen oder Nachbarn betrifft, was beispielsweise bei Einfriedungen der Fall sein kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und c BewD). Die Regelung 3/10 BVD 110/2023/164 von Art. 27 Abs. 1 BewD enthält ausdrücklich keine abschliessende Aufzählung von Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren geprüft werden können.3