c) Die Vorinstanz gibt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2023 an, der Titel des Bauentscheids vom 11. September 2023 sei falsch. Da die Baubewilligung im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde sehr weitgehend und ausführlich abgefasst worden sei, sei die Vorlage der ordentlichen Bewilligung benutzt worden, jedoch sei der Titel nicht auf kleine Baubewilligung angepasst worden. Es handle sich aber um eine kleine Baubewilligung. Nebenbauten, Nebenanlagen und Einfriedungen könnten im kleinen Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden und der Ortsbildschutz sei durch diese Baute nicht betroffen.