b) Die Beschwerdegegnerschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführenden hätten bereits in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Überschrift «ordentliche Baubewilligung» nur um eine falsche Bezeichnung handle. Der unter Ziffer 1 der Baubewilligung geschilderte Sachverhalt und Ablauf entspreche dem ordentlichen Verfahrensablauf einer kleinen Baubewilligung. Die Errichtung eines Sichtschutzes sei eine typische Baute, welche mittels kleiner Baubewilligung ohne Veröffentlichung genehmigt werden könne. Das Vorgehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und die Rechte der Beschwerdeführenden hätten gewahrt werden können.