In ihren Schlussbemerkungen vom 5. März 2024 bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb der Ortsbildschutz durch das Bauvorhaben nicht tangiert sein solle. Sie halte daran fest, dass das ordentliche Baubewilligungsverfahren hätte gewählt werden müssen. Dies bestätige die Vorinstanz selbst auch, indem sie festhalte, dass sie sich von Anfang an bewusst gewesen sei, dass das Bauvorhaben umstritten sein werde und dass kein Aufwand und keine Kosten gescheut worden seien.