Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass auch im Falle der lediglich falschen Bezeichnung des Entscheids so oder anders das ordentliche Baubewilligungsverfahren hätte gewählt werden müssen. Zwar könne bei Bauvorhaben zur Erstellung von Einfriedungen eine kleine Baubewilligung erteilt werden. Allerdings sei die kleine Baubewilligung nicht möglich, wenn wesentliche öffentliche Interessen wie unter anderen der Ortsbildschutz betroffen sei. Dies sei hier der Fall, weshalb keine kleine Baubewilligung erteilt werden könne und der Entscheid aufzuheben sei.