4. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. März 2024 halten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und beantragen einen Augenschein. Sie machen weitere Ausführungen zum ländlichen Charakter und zum Dorfschutzperimeter. Sie äussern sich zudem zur Fotodokumentation der Beschwerdegegnerschaft und fügen Bilder von diversen Parzellenabgrenzungen an. Mit Schlussbemerkungen vom 6. März 2024 hält auch die Beschwerdegegnerschaft an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie machen Ausführungen zum Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden bezüglich der Auflage zur Begrünung der sichtschutzwand.