Sie ist als Baugesuchstellerin aber notwendige Partei und muss zwangsläufig ihre Baubewilligung verteidigen, da ohne Interesse an der Baubewilligung seitens der Bauherrschaft das Verfahren abzuschreiben wäre. Aufgrund der Aufhebung der Baubewilligung gilt die Beschwerdegegnerin damit als unterliegende Partei, zumal ihre unzureichenden Baugesuchsunterlagen für die Rückweisung verantwortlich sind. Die Verfahrenskosten trägt daher die Beschwerdegegnerin. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid