Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit keinen Antrag gestellt. Sie ist als Baugesuchstellerin aber notwendige Partei und muss zwangsläufig ihre Baubewilligung verteidigen, da ohne Interesse an der Baubewilligung seitens der Bauherrschaft das Verfahren abzuschreiben wäre.