g) Damit erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Der angefochtene Bauentscheid wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Niederbipp zurückgewiesen (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG9). Die Beschwerdegegnerin muss zunächst die Standorte für die Wärmepumpen in ihren Plänen klar definieren und darstellen; bei dieser Gelegenheit sind auch allfällige Fehler in den Plänen zu bereinigen. Zudem muss die Beschwerdegegnerin neue Lärmschutznachweise einreichen.