f) Schliesslich stellt sich die Frage, ob das Bauvorhaben mit den neuen Unterlagen noch einmal publiziert oder zumindest der betroffenen Nachbarschaft mitgeteilt werden muss (vgl. Art. 26 f. BewD8). In den Auflageakten waren die Standorte der Wärmepumpen noch nicht erkennbar, so dass betroffene Nachbarn keine Kenntnis von den damit verbundenen Lärmimmissionen gehabt haben dürften.