Die Pegelkorrektur 2 ist üblicherweise mit «schwach hörbar» (2 dB) und die Pegelkorrektur 3 mit «nicht hörbar» (0 dB) auszufüllen. Dies ergibt beispielsweise für das Haus 3 einen Beurteilungspegel von 49.6 dB und nicht wie im Lärmschutznachweis der Beschwerdegegnerin ausgewiesen 44.6 dB. Nicht berücksichtigt sind dabei die Wärmepumpen der Häuser 1 und 2, die nur wenige Meter entfernt aufgestellt werden sollen. Selbst wenn der Planungswert eingehalten werden könnte, wäre weiter fraglich, ob Geräte mit diesem Schallleistungspegel und ohne schallreduziertem Nachtbetrieb mit Blick auf das Vorsorgeprinzip bewilligungsfähig wären. Denn auch wenn die Planungswerte