Allerdings haben die Standorte wie bereits in Erwägung 1.b ausgeführt keinen Eingang in das verbindliche Verfügungsdispositiv gefunden. Grundsätzlich könnte dies im Beschwerdeverfahren korrigiert werden, indem das Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids entsprechend ergänzt würde, wie dies auch die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort fordert.