b) Wie die Gemeinde Niederbipp in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, ist es nicht richtig, dass die Standorte der Wärmepumpen im angefochtenen Bauentscheid nicht erwähnt werden. In Erwägung B.II.7 hat sich die Gemeinde dazu geäussert und auf den von der Bauherrschaft nachgereichten Situationsplan mit der Ausrichtung der Wärmepumpen gegen Süden verwiesen. Allerdings haben die Standorte wie bereits in Erwägung 1.b ausgeführt keinen Eingang in das verbindliche Verfügungsdispositiv gefunden.