Es werde festgestellt, dass die Aussenaggregate gegen Süden hin installiert würden. Im Entscheiddispositiv findet sich jedoch keine Aussage zu den Standorten der Wärmepumpen und diese Standorte sind auch nicht aus den im Entscheiddispositiv bewilligten Plänen ersichtlich – der von der Bauherrschaft in der Beilage zur Stellungnahme vom 24. Juli 2023 eingereichte Situationsplan findet sich nicht unter den abgestempelten Plänen. Da grundsätzlich nur die Verfügungsformel, nicht aber die Begründung rechtswirksam wird,4 sind die Einsprechenden mit ihrer Einsprache insofern nicht durchgedrungen, daher durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.