b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dabei in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 unter anderem geltend gemacht, der Standort der Wärmepumpen sei den Zeichnungen und dem Baubeschrieb nicht zu entnehmen. In der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 zur Einsprache führte die Beschwerdegegnerin aus, die geplanten Wärmepumpen würden so installiert, dass diese gegen Süden gerichtet seien.