a) Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid der Gemeinde Meiringen vom 29. August 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 2. März 2023 sind zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). c) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid