Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist für die Beschwerdeführerin insgesamt zumutbar und verhältnismässig. g) Zusammenfassend liegt die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und damit rechtens. 5. Ergebnis und Kosten