Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann auch das Anbringen von Lamellenfiltern vor einzelnen Fenstern nicht als milderes Mittels betrachtet werden, wird doch damit nach dem Gesagten der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt. Der innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids angeordnete Rückbau in den bewilligten Zustand gemäss Gesamtentscheid vom 31. Januar 2017 ist für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen, zu-