f) Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung durch Rückbau der Nord- und Südfassade in den Zustand gemäss den mit Gesamtentscheid vom 31. Januar 2017 bewilligten Plänen (mit Ausnahme der der Balkongestaltung an der Südfassade). Der angeordnete Rückbau dieser Fassaden in den bewilligten Zustand ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich.