Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Abweichung vom Erlaubten aufgrund dieser Lamellenfilter als unbedeutend bezeichnet. Auch mit diesen verändert sich das Erscheinungsbild im Vergleich zum 2017 bewilligten Neubau nach dem Gesagten so wesentlich, dass mit den vorgenommenen Änderungen an diesen beiden Fassaden die Identität im Vergleich zum ursprünglichen Wohnhaus insgesamt nicht mehr gewahrt werden kann. Von einer unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten kann entsprechend nicht gesprochen werden.