Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lamellenfilter an einzelnen Fenstern ändern nach dem Gesagten (E. 3) nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit, weshalb damit dem öffentlichen Interesse an einer Wiederherstellung – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – nicht Genüge getan werden kann. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Abweichung vom Erlaubten aufgrund dieser Lamellenfilter als unbedeutend bezeichnet.