spricht.13 c) Die Beschwerdeführerin erachtet die verfügte Wiederherstellung als unverhältnismässig. Hier erscheine die Abweichung vom Erlaubten als unbedeutend, insbesondere wenn die vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen mit den Lamellenfiltern vor den Fenstern ausgeführt würden. Diese seien gemäss den Gestaltungsgrundsätzen zu Art. 24c RPG zulässig. Auch sei zwar unbestritten, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse liege. Zu beachten sei aber auch, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Lamellenfilter dem öffentlichen Interesse an einer identischen Baute auf einfache Weise Genüge getan werden könne.