Nach dem Gesagten steht fest, dass die im Vergleich zum 2017 bewilligten Neubau vorgenommenen, vorliegend zu beurteilenden Änderungen an der Nord- und der Südfassade des Neubaus sowohl formell (fehlende Bewilligung) als auch materiell (fehlende Bewilligungsfähigkeit) rechtswidrig sind. Vorliegend hat die Gemeinde daher mit der angefochtenen Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG angeordnet, indem sie verlangt, dass die vollständige Wiederherstellung der ursprünglich genehmigten Fassaden Nord und Süd gemäss Plan «Ansichten» vom 31. Januar 2017 innert einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids auszuführen ist.