Unabhängig von der Frage, ob sich diese Gestaltungsgrundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit der primär bei Ökonomieteilen von bestehenden Bauernhäuser genutzten Lamellenfilter auch auf neu gebaute Wohnhäuser wie das Vorliegende beziehen, hat sich das anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilende Erscheinungsbild hier (auch mit den vorgeschlagenen Lamellenfiltern an einzelnen Fenstern) in seiner Gesamtheit so stark verändert, dass die Grundsätze der Identitätswahrung des ursprünglichen Gebäudes mit dem Neubau verletzt wurden. Das AGR ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die vorliegend ersuchten Änderungen an der Süd- und der Nordfassade den Rahmen von Art. 24c