Bei einer Gesamtbetrachtung aller Änderungen des realisierten Neubaus im Vergleich zum ursprünglichen Wohnhaus kann daher die Identität nicht mehr als gewahrt gelten. Mit den umschriebenen, weitgehenden Veränderungen der Fenster im Vergleich zum 2017 bewilligten Neubau wurde das Mass der in diesem Zusammenhang zulässigen Änderungen überschritten, selbst wenn die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lamellenfilter nach den Gestaltungsgrundsätzen des AGR zu Art. 24c RPG als grundsätzlich zulässiges Element der Fassadengestaltung aufgeführt werden.