Das Erscheinungsbild dieser Fassaden des realisierten Neubaus ist komplett anders und weicht damit in erheblichem Umfang vom Erscheinungsbild des alten Wohnhauses ab. Daran vermögen auch die vorgeschlagenen Lamellenfilter an einzelnen Fenstern gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan vom 4. Mai 2023 nichts zu ändern. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Änderungen des realisierten Neubaus im Vergleich zum ursprünglichen Wohnhaus kann daher die Identität nicht mehr als gewahrt gelten.