Während dem die Nordfassade im 2017 bewilligten Zustand noch einigermassen ruhig wirkte, haben die vorgenommenen Anpassungen inzwischen zu einem unruhigen Fassadenbild ohne klar erkennbares Muster geführt. Wenn man nun mit dem für die Beurteilung der Identität nach Art. 24c RPG massgebenden Erscheinungsbild dieser Fassaden im ursprünglichen Zustand des alten Wohnhauses vergleicht, so haben die Nord- und Südfassade des Neubaus keine Gemeinsamkeiten mit denjenigen des ursprünglichen Gebäudes mehr. Das Erscheinungsbild dieser Fassaden des realisierten Neubaus ist komplett anders und weicht damit in erheblichem Umfang vom Erscheinungsbild des alten Wohnhauses ab.