Zudem waren neu sowohl ost- als auch westseitig je eine grosse Dachaufbaute vorgesehen. Der Formulierung des AGR in der damaligen und in der vorliegend angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass es das Erscheinungsbild mit dem damals beurteilten Neubau als gerade noch gewahrt erachtete.